Allgemeine Einkaufsbedingungen der
Polytechnik Luft- und Feuerungstechnik GmbH
Stand: Juni 2024
1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
Für Bestellungen der Firma Polytechnik Luft- und Feuerungstechnik GmbH (Auftraggeber/AG bzw. wir/uns) gelten, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die nachstehenden Bedingungen, die dem Auftragnehmer spätestens bei Bestellung übergeben wurden. Davon abweichende Bedingungen gelten nur dann, wenn sie schriftlich von uns anerkannt werden. Schweigen als Annahme auf vom Auftragnehmer übermittelte Unterlagen wie Auftragsbestätigung, Rechnung oder sonstige Korrespondenz, die eine Änderung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen darstellen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit Lieferung/ Erfüllung erkennen die Auftragnehmer die vorliegenden Bedingungen vorbehaltlos und vollinhaltlich an.
2. Liefer- und Leistungsumfang
Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sind vollständig und derart auszuführen, dass sie zum Zeitpunkt der Bestellung dem neuesten Stand der Technik entsprechen, neuwertig und vollumfänglich der in der Bestellung spezifizierten Qualität entsprechen, allen innerhalb der Europäischen Union, Österreichs und den am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Vorschriften, einschlägigen Verordnungen, technischen Normen und Vorschriften von Fachverbänden entsprechen.
Der Liefer- und Leistungsumfang beinhaltet die sämtlichen branchenüblichen Nebenleistungen und sonstigen Teile/ Materialien, die notwendig sind, die zugesagten Eigenschaften, insbesondere die Leistung des Bestellgegenstandes sicherzustellen, auch dann, wenn solche Lieferteile und Nebenleistungen nicht ausdrücklich spezifiziert sind. Mehr- oder Minderlieferungen werden nur nach unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung akzeptiert.
3. Preisstellung
Sämtliche Preise gelten als Pauschalfestpreise gemäß den Incoterms 2020, DDP Erfüllungsort und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen wie Transport, Entladung und erforderliche Verpackung mit ein. Die Rückstellung von Verpackungsmaterial, Emballagen und Transportbehelfen erfolgt auf Kosten der Auftragnehmer, wobei die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten sind.
4. Versand
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen und in den Versandpapieren ist ein deutlicher Hinweis auf den Liefergegenstand zur einwandfreien Identifizierung der Sendung beim Einlangen am Bestimmungsort, jedenfalls stets die Bestellnummer, anzubringen.
Sämtliche Kosten, die durch die Nichtbeibringung oder nicht ordnungsgemäße Ausstellung des Ursprungsnachweises sowie durch die Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, wie etwa Zölle, Wagenstandsgelder, Überstellungsgebühren, etc. gehen zu Lasten der Auftragnehmer.
5. Erfüllungsort
Für die Lieferung bzw. Leistung gilt der von uns in der Bestellung angegebene Bestimmungsort. Gemäß Incoterms 2020, DDP, trägt der Auftragnehmer Gefahr bis zur Übergabe (Entladung beendet, auf Fundament gestellt, nach Abschluss der Montage etc.). Für Dokumentationen und Zahlungen gilt die in der Bestellung angeführte Anschrift.
Für die Montageendkontrolle, Inbetriebsetzung und Garantieerfüllung gilt der Ort, an dem der Liefergegenstand eingebaut bzw. die Leistung erbracht wurde.
6. Gefahrengut
Sollten unter dieser Bestellung Waren geliefert werden, auf die die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Gefahrengutvorschriften Anwendung finden, übernimmt der Auftragnehmer durch die Auftragsannahme die Haftung für die vollinhaltliche Einhaltung dieser Vorschriften bzw. für die Rechtsfolgen, die sich aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben. Für allfälliges unter dieser Bestellung geliefertes Gefahrengut haben Auftragnehmer uns unabhängig von der ausbedungenen Lieferkondition – unaufgefordert und rechtzeitig vor dem Versand der Ware – das entsprechende Gefahrengut-Zertifikat firmenmäßig gefertigt zu übermitteln. Ein zusätzliches firmenmäßig gefertigtes Exemplar hat die Ware zu begleiten.
Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) – konform sind, und somit den im Zusammenhang mit der RoHSRichtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (EU Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS – konformen Lieferungen hat der Auftragnehmer an Polytechnik unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen „Liste Deklarationspflichtiger Stoffe (www.bomcheck.net/suppliers/restricted-and-declarable-substances-list)“ aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z. B. REACH, RoHS), hat der Auftragnehmer die entsprechende Information schriftlich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bekanntzugeben. Ergänzend kann der Auftragnehmer diese Stoffe spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Produkte in der Internetdatenbank BOMcheck (www.BOMcheck.net) samt der dort geforderten Informationen deklarieren. Das Vorstehende gilt im Hinblick auf Gesetze nur insoweit, als diese am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder des Bestellers oder am vom Besteller benannten Bestimmungsort Anwendung finden.
7. Angebote, Bestellung und Annahme der Bestellung
Angebote des Auftragnehmers sind für uns stets kostenlos. Es gelten grundsätzlich unsere Bestelltexte. Unsere Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Aufträge sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich, außer wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigen.
Die Annahme der Bestellung ist uns innerhalb einer für den Bestellumfang angemessenen Frist, spätestens jedoch bei allen Bestellungen egal welchen Umfangs, innerhalb von 8 Tagen ab Bestellung durch Unterschrift auf der Kopie unserer Bestellung zu bestätigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung oder kein schriftlicher Widerspruch, so betrachten wir die Bestellung als vom Auftragnehmer vollinhaltlich übereinstimmend und verbindlich angenommen.
Abweichungen von unserer Bestellung werden nur dann wirksam, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Abweichende Lieferbedingungen des Auftragnehmers verpflichten uns nur bei vorheriger schriftlicher Anerkennung.
Im Zusammenhang mit unserer Bestellung übergebene Zeichnungen, Spezifikationen, Muster und sonstige Unterlagen sind stets auf ihre Übereinstimmung mit der Bestellung und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Fall der Verletzung dieser Pflicht durch den Auftragnehmer hat dieser seine bereits eingetretenen Schäden, Kosten und alle sich dadurch ergebenden Aufwendungen selbst zu tragen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
Die Rechnung ist für jede Bestellung schriftlich per Post unter Angabe der Bestellnummer nach vollständiger Lieferung bzw. Leistung an unsere Firmenanschrift zu senden. Das vereinbarte Zahlungsziel beginnt mit dem Tag des Einlangens der vertragskonformen Rechnung, nach vollständig erfolgter Erfüllung. Die Auftragnehmer nehmen ferner zur Kenntnis, dass fehlerhaft ausgestellte und/ oder unvollständige Versandpapiere und/oder Atteste und/ oder Dokumentationen einen Zahlungsaufschub bewirken, Überweisungsspesen gehen zu Lasten der Auftragnehmer. Bei Lieferung von Waren vor den vereinbarten Terminen, für die unsere schriftliche Zustimmung erforderlich ist, beginnen die Zahlungsfristen erst ab dem vertraglich vereinbarten Termin zu laufen.
Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen mit 3% oder 60 Tagen mit 2% Skonto oder 90 Tagen netto, per Banküberweisung.
Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbehebung aufzuschieben.
9. Liefertermin
Alle in der Bestellung angegebenen Termine verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich
etwas Gegenteiliges vereinbart wird als Fixtermine, d.h. es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir, sollte die Lieferung nicht zum festgesetzten Termin erfolgen, berechtigt sind, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verständigung von diesem Rücktritt wird innerhalb von drei Werktagen an die Auftragnehmer erfolgen.
Unterbleibt diese Verständigung innerhalb der oben genannten Frist, so gilt eine angemessene Nachfrist als gesetzt, die jedoch höchstens 14 Tage beträgt. Machen wir vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so entbindet dies die Auftragnehmer keinesfalls von Liefer- und Leistungsverpflichtungen, noch werden dadurch Schadenersatzeinsprüche eingeschränkt oder ausgeschlossen.
Für den Fall, dass schon vor dem vereinbarten Liefertermin offenkundig wird, dass der Auftragnehmer nicht in der Lage sein wird, die gegenständliche Bestellung ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig zu erfüllen, sind wir berechtigt, diese Lieferungen/ Leistungen selbst oder durch Dritte auszuführen, wobei die uns entstehenden Mehrkosten von Auftragnehmer zu tragen sind.
Die Auftragnehmer werden uns bei sonstiger Schadenersatzpflicht von allen Umständen sofort unterrichten, die die rechtzeitige Erfüllung ihrer vertraglichen Liefer- bzw. Leistungspflichten gefährden (Terminwarnung). Im Falle jeglicher Terminverschiebungen erfolgt eine für uns kostenfreie Einlagerung beim Auftragnehmer.
Für den Fall, dass sich aus der gegenständlichen Bestellung für uns Verpflichtungen ergeben, wird der Auftragnehmer die Erfüllung dieser Verpflichtung nachweislich und rechtzeitig urgieren.
Geschieht dies nicht, kann sich der Auftragnehmer auf die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen für den Fall des Verzuges nicht berufen.
10. Lieferung/ Bereitstellung von Ersatzteilen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Bereitstellung von Ersatzteilen der an uns gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Lieferung.
Beabsichtigt der Auftragnehmer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte vor Ablauf von 10 Jahren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
11. Konventionalstrafe
Bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine sind wir berechtigt, ohne Führung eines Schadensnachweises, eine, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Verzugsstrafe von 1% pro angefangener Woche Verzug, maximal jedoch 10% des Auftragswertes von der Rechnung der Auftragnehmer in Abzug zu bringen.
Der Abzug einer Verzugsstrafe entbindet die Auftragnehmer weder von Liefer- und/ oder Leistungsverpflichtung, noch schließt dieser über die Pönaleforderung hinausgehende Schadenersatzansprüche aus.
12. Warenübernahme / Gefahrenübergang
Die Übernahme der Ware erfolgt erst bei bestimmungsgemäßer Verwendung, spätestens jedoch 24 (vierundzwanzig) Monate nach Lieferung. Die Auftragnehmer verzichten daher auf eine unverzügliche Überprüfung sowie den Einwand verspäteter Mängelrüge durch uns. Unsere Zahlung bedeutet keine vorbehaltlose Annahme der Lieferung/ Leistung.
Die Gefahr geht erst mit ordnungsgemäßer Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
13. Garantie
Die Auftragnehmer garantieren und gewährleisten die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität sowie die Erfüllung der zugesagten Eigenschaften für die Dauer von 24 Monaten ab bestimmungsgemäßer Verwendung, längstens jedoch 36 Monate ab Lieferung. Die Auftragnehmer verpflichten sich, alle innerhalb dieses Zeitraums auftretenden Mängel unverzüglich auf ihre Kosten zu beheben und alle mit dem Mangel zusammenhängenden Schäden zu ersetzen, einschließlich der Kosten für die Mängel bzw. Schadensfeststellung.
Der Erfüllungsort für die Mängelbehebung innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsverpflichtung richtet sich nach unseren Vorgaben. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. In denjenigen Fällen, in welchen der Auftragnehmer seiner Garantie-/ Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, sowie bei geringfügigen Mängeln und auch in besonders dringlichen Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbehebung ohne weitere Nachfrage selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen, bzw. wenn dies nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen.
Es bleibt uns vorbehalten, statt der Verbesserung das gesetzliche Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen. Die uns durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.
Sollte uns als Hersteller des Endproduktes eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Teiles oder Grundstoffes zurückzuführen sind, so hat uns der Auftragnehmer aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von seinem Verschulden.
14. Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag nicht an Dritte abgetreten werden und ist eine solche Abtretung auch Dritten gegenüber wirkungslos. Ebenso bedarf jede Subvergabe unserer Zustimmung.
15. Geheimhaltung
Alle zur Legung von Angeboten oder Ausführung von Bestellungen überlassenen Unterlagen, Zeichnungen, Berechnungen, etc. bleiben alleiniges Eigentum der Firma Polytechnik und dürfen ohne Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und es darf von diesen nur der konkrete, bestimmungsgemäße Gebrauch gemacht werden.
Die Bestellung und alle darauf bezüglichen Angaben sind als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen ebenfalls ohne Erlaubnis nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach der Beendigung des Vertrages zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt aufrecht.
16. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände gehen spätestens mit der Be- oder Verarbeitung in unser Eigentum über. Verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.
17. Aufrechnung
Wir sind berechtigt, den Auftragnehmern zustehende Zahlungen jederzeit mit Forderungen von uns oder mit uns verbundenen Unternehmen (Konzern-, Tochter-, Mutter- bzw. Schwesterunternehmen) an die Auftragnehmer, ob diese bereits fällig sind oder nicht, auch aus anderen Geschäftsbeziehungen aufzurechnen. Bei Aufrechnung mit noch nicht fälligen Forderungen sind bankübliche Zwischenzinsen in Anrechnung zu bringen.
18. Produkthaftung / Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Rechtsnachfolger zur Produktbeobachtung. Er hat uns sofort zu informieren, wenn sich nach Übergabe bzw. Inbetriebnahme gefährliche Eigenschaften des Produktes herausstellen sollten.
Für den Fall unserer Inanspruchnahme durch einen Dritten (z. B. unseren Auftraggeber) verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer hat für etwaige Schadenersatzverpflichtungen ausreichende Deckungsvorsorge durch den Abschluss einer Versicherung oder auf andere geeignete Weise zu treffen.
Der Auftragnehmer hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Betreibt der Auftragnehmer kein Qualitätssicherungs-system (wie z.B. ISO 9001), ist er verpflichtet uns dies selbstständig vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses bekannt zu geben. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Mindestanforderungen für die werksinterne Qualitätssicherung des Auftragnehmers vorzugeben.
19. Rückbehalt / Beigestelltes Material
Die Auftragnehmer sind in keinem Fall berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, ihre Leistungen hinauszuzögern und/ oder zurückzuhalten. Ebenso steht ihnen kein Zurückbehaltungsrecht an von uns beigestellten Gegenständen oder Materialien zu.
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig.
An Gegenständen, welche unter Verwendung unseres beigestellten Materials hergestellt werden, entsteht im Verhältnis zum beigestellten Material Miteigentum.
20. Schutzrechte
Der Auftragnehmer erklärt, dass durch Lieferungen bzw. Leistungen, welche aufgrund dieser Bestellung erfolgen, gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Sollten wir aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit der gegenständlichen Bestellung in Anspruch genommen werden, hat uns der Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten.
21. Compliance, Soziale Verantwortung und Umweltschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.
Der Auftragnehmer wird sich somit ausdrücklich weder aktiv noch passiv an einer Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder an Kinderarbeit beteiligen.
Der Auftragnehmer sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unter- Auftragnehmer in gleichem Umfang verpflichten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung zur Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns, stellt der Auftragnehmer uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.
Der Auftragnehmer wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten.
Er steht für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz ein, beachtet die Umweltschutzgesetze und unterstützt und fordert die Einhaltung dieses Grundsatzes auch bei seinen eigenen Auftragnehmern. Die Bestimmungen des deutschen Lieferkettengesetzes und entsprechender europarechtlicher Bestimmungen sind ebenso einzuhalten und deren Einhaltung auf Anforderung nachzuweisen.
Um negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern, wird der Auftragnehmer insbesondere ein Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001, oder vergleichbar, einrichten.
22. Höhere Gewalt
Krieg, Unruhen, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und vergleichbare Ereignisse, welche den Vertragsparteien die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien die Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Sofern diese Ereignisse über einen Zeitraum von über einem Monat andauern, sind wir berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
23. Gerichtsstand
Der Firma Polytechnik steht es frei zur Entscheidung über alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, entweder das ordentliche, örtlich und sachlich zuständige Gericht am Werkstandort des bestellenden Werkes der Firma Polytechnik oder am Ort der Vertragserfüllung anzurufen, oder Streitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der österreichischen Wirtschaftskammer in Wien entscheiden zu lassen. Die im Verfahren anzuwendende Sprache ist deutsch.
24. Gültiges Recht
Es gilt österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
25. Vorherrschende Sprache
Wenn eine Bestellung sowohl in deutscher als auch in einer anderen Sprache abgefasst wird, ist im Falle von Widersprüchen immer die deutsche Fassung maßgebend.